Rechtliche Aspekte

3.6.2025

Einordnung

Biostimulanzien sind weder Pflanzenschutzmittel noch herkömmliche Düngemittel. Sie wirken vielmehr wie Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel. Anders als klassische Düngemittel werden Biostimulanzien anhand ihrer Funktionsweise definiert, nicht über eine Dosis‑Wirkungs‑Beziehung ihrer Inhaltsstoffe.

Inverkehrbringen in der EU

In Deutschland trägt der Inverkehrbringer die Verantwortung (Garantenstellung) und ist allein für die Konformität seines Produktes mit der nationalen Düngemittelgesetzgebung verantwortlich. Für ein EU‑weites Inverkehrbringen gilt die EU‑Düngeprodukteverordnung 2019/1009. Biostimulanz AN fällt in die Produktkategorie PFC 6(B) für Pflanzen‑Biostimulanzien.

Saatgutbehandlung

Saatgut gilt als Entwicklungsstadium der Pflanze und fällt unter Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte. Wird Saatgut jedoch mit einem EU‑Düngeprodukt oder einem Biostimulanzprodukt behandelt, entfällt der Geltungsbereich dieser Verordnung, da in diesem Fall das Saatgut der beabsichtigte Empfänger der Düngewirkung ist.

Öko- und biodynamische Konformität

Biostimulanz AN erfüllt zudem die Anforderungen der biologisch‑dynamischen Wirtschaftsweise sowie die geltenden EU‑Vorschriften für den ökologischen Landbau (z. B. Demeter).